Ausstellung Pflanzgenehmigungen 2026 für Weinbau-Neuanpflanzungen
Allgemeine Informationen
Mit Erlass des Dekretes des Amtsdirektors Nr. 12438/2026 vom 20. Juli 2026 wurden die Genehmigungen für die Anpflanzung von Rebflächen ausgestellt.
Dem einzelnen Antragsteller wird in den kommenden Tagen mittels PEC-Mail in einem Schreiben, die Ihm zugewiesene Fläche mitgeteilt. Ebenso wird dem Antragsteller darin die Gesuchsnummer des telematischen Antrages mitgeteilt, mit Hilfe derer, der Antragsteller nochmals auf der Liste im Anhang des Dekretes die zugewiesene Fläche einsehen kann.
Die ausgestellte Genehmigung muss innerhalb 31. Juli 2029 verwendet und die erfolgte Pflanzung dem Amt für Obst- und Weinbau innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Anpflanzung und spätestens innerhalb 31. Juli 2029 gemeldet werden. Die angepflanzte Fläche muss dann für mindestens 5 Jahre als Weinbau bewirtschaftet werden.
Die zugewiesene Fläche darf ausschließlich auf jenen Parzellen gepflanzt werden, die im Gesuch angegeben wurden oder auf anderen vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen, welche jedoch wiederum die Bedingungen des Dekretes des Abteilungsdirektors Nr. 22393/2025 vom 03. Dezember 2025 erfüllen müssen, so wie im Punkt f) desselben Dekretes festgelegt.
Falls die genehmigte Fläche nicht zur Gänze und rechtzeitig realisiert wird, sind Verwaltungsstrafen im Ausmaß zwischen 500 und 1500 € vorgesehen, je nachdem wie groß der Anteil, der nicht realisierten Fläche ausfällt.
Sanktionen werden u.a. auch verhängt, wenn der Antragsteller ohne Genehmigung eine widerrechtliche Pflanzung vornimmt oder wenn die angepflanzte Fläche die genehmigte Fläche übersteigt.
Fachliche Auskünfte erteilen die Mitarbeiter des Landesamtes für Obst- und Weinbau unter Tel. 0471/ 415130, für das Eisacktal 0472/821244.
Gesetzliche Grundlage
- Dekret des Amtsdirektors vom 20. Juli 2026, Nr. 12438/2026, betreffend die Genehmigung von Neuanpflanzungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Dekret des Abteilungsdirektors vom 03. Dezember 2025 , Nr. 22393/2025, betreffend die Anwendungsbestimmungen zum Genehmigungssystem für Rebneuanlagen
- Dekret des Direktors der Abteilung Landwirtschaft vom 19. März 2026, Nr. 4176/2026, betreffend die Anwendungsbestimmungen betreffend die gemeinsame Weinmarktordnung, insbesondere das Genehmigungssystem für Rebneuanlagen – Verlängerung der Frist für die Einreichung der Interessensbekundung - Abänderung des Dekretes des Direktors der Abteilung Landwirtschaft Nr. 22393 vom 03. Dezember 2025
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Letzte Aktualisierung: 21/07/2026