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Bestimmungen zur Alpung der Nutztiere

Ziegenherde im Gebirge © Landestierärztlicher Dienst
Ziegenherde im Gebirge © Landestierärztlicher Dienst

Seit Jahrhunderten werden Nutztiere auf Almen und Weiden in Südtirol und in den angrenzenden Regionen verbracht. Diese Tierverlegungen bergen die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen. Die Vorschriften zur Alpung helfen dabei, den Viehbestand Südtirols vor ansteckenden Krankheiten zu schützen.

Die Alpung ist in Bezug auf die Vorbeugung von Infektionskrankheiten der Tiere eine besondere Herausforderung. Oftmals kommen die gealpten Tiere mit Artgenossen aus anderen Stallungen in Kontakt oder mit Wildtieren oder Insekten, die als Krankheitsüberträger, genannt Vektoren, fungieren können.

Aus diesem Grund sind folgende Aspekte von großer Wichtigkeit:

  • die Kennzeichnung der Tiere und die zeitgerechte Eintragung ihrer Verbringung,
  • der Transport der Tiere unter Einhaltung der geltenden Biosicherheitsmaßnahmen und mit dem vorgesehenen Begleitdokument,
  • Impfung der Tiere, wo vorgesehen, und Einhaltung der sanitären Beschränkungen,
  • Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere sowohl während als auch nach der Alpung, um Symptome rasch zu erkennen.


Um die Gefahren für die Verbreitung von Krankheiten zu vermindern, erlässt der Landesveterinärdirektor für die Provinz Bozen sanitäre Vorschriften für die Almsaison. Dabei berücksichtigt er die unterschiedlichen Rechtsrahmen in Südtirol und den angrenzenden Gebieten und vor allem die Dynamiken der epidemiologischen Situation.

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Rundschreiben des Landestierärztlichen Dienstes vom 03.04.2025 Nr. 5/2025
Rundschreiben, Landestierärztlicher Dienst

Rundschreiben des Landestierärztlichen Dienstes vom 03.04.2025 Nr. 5/2025

Alpung 2025 - Dekret des Landesveterinärdirektors Nr. 5233/2025 vom 27.03.2025

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Rundschreiben des Landestierärztlichen Dienstes vom 04.04.2018 Nr. 7/2018
Rundschreiben, Landestierärztlicher Dienst

Rundschreiben des Landestierärztlichen Dienstes vom 04.04.2018 Nr. 7/2018

Dekret des Landesveterinärdirektors Nr. 26158 vom 20. Dezember 2017 „Herstellung und Verarbeitung von Rohmilch auf Almen der Autonomen Provinz Bozen“

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Letzte Aktualisierung: 04/03/2026