Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien
Die Bonifizierungskonsortien sind juristische Personen öffentlichen Rechts und sorgen für die Ausführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bonifizierungs- und anderer Anlagen im gemeinsamen Interesse mehrerer Grundstücke.
In den für die Bonifizierungskonsortien festgesetzten Formen können auch Bodenverbesserungskonsortien – juristische Personen des Privatrechts – für die Ausführung, die Instandhaltung und den Betrieb der Bodenverbesserungsanlagen im gemeinsamen Interesse mehrerer Grundstücke gegründet werden.
Beide werden laut Landesgesetz vom 28. September 2009, Nr. 5, gegründet.
Wichtig
Gemäß der Richtlinie (2000/60/EG), der Europäischen Kommission (Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik) sind Körperschaften die im Bereich Bewässerung tätig sind, insbesondere Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien verpflichtet die verwendeten Beregnungsvolumen zu erheben und bei der Berechnung der Bewässerungskosten auch den Wasserverbrauch zu berücksichtigen (Beschluss der Landesregierung Nr. 1401/2018).
In diesem Zusammenhang ist das untenstehende Rundschreiben zu beachten. Die Excel - Tabelle stellt eine Hilfe für die Berechnung dar.
Allgemeine Informationen
Aufsicht über Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien
Das Amt für ländliches Bauwesen beaufsichtigt die Tätigkeit der Konsortien.
Zuständigkeit der Bonifizierungskonsortien für die Führung der Wasserläufe
Den Bonifizierungskonsortien obliegt im jeweiligen Einzugsgebiet die Führung und Instandhaltung der Bonifizierungsbauten und in erster Linie der Bonifizierungsgraben und -kanäle von Landesinteresse.
Die Konzessionen bzw. Genehmigungen zur Ausführung von Arbeiten oder zur Durchquerung genannter Wasserläufe werden von den jeweiligen Bonifizierungskonsortien ausgestellt.
Beschwerden gegen die Entscheidungen des Konsortiums sind an das Amt für ländliches Bauwesen zu richten (Landesgesetz Nr. 5/2009, in geltender Fassung).
Einhaltung der Abstände von Bonifizierungsbauten
Die Mindestabstände von Bonifizierungskanälen und -straßen belaufen sich im Falle von Gebäuden und anderen Bauwerken auf 10 Meter, wobei diese mit Konzession auf 4 Meter reduziert werden können. Im Falle von Bäumen beträgt der Mindestabstand 3 Meter von den Kanälen und 1 Meter von den äußeren Wänden der unterirdischen Kanäle und von Straßenböschungen. (Landesgesetz 5/2009, Artikel 38)
Abänderung der Statuten
Nützliche Informationen und Formblätter für die Genehmigung der neuen Statuten oder Abänderung der Statuten eines Bodenverbesserungskonsortiums.
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Konsortiums stellt den Antrag an das Amt für ländliches Bauwesen.
Dem Amt sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Beschluss des zuständigen Konsortialorganes mit welchem die Genehmigung der neuen Statuten bzw. die Abänderung der Statuten genehmigt wird.
Das Amt überprüft den Beschluss und kontrolliert ob die neuen Statuten oder die Abänderung der Statuten gesetzeskonform sind. Die Genehmigung der neuen Statuten und die Abänderung der Statuten erfolgen durch Dekrete des Landesrates für Landwirtschaft.
Erweiterung/Neuabgrenzung des Einzugsgebietes
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Konsortiums stellt den Antrag an das Amt für ländliches Bauwesen in zweifacher Ausfertigung.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- von einem Techniker unterzeichnetes Parzellenverzeichnis (zweifach)
- Lageplan: 2 Ausdrucke mit Unterschrift und Stempel eines Technikers und die digitalisierte Datei (dxf oder dwg2002 oder Shapefile und PDF)
- Beschluss des zuständigen Konsortialorgans des Bodenverbesserungskonsortiums über die Genehmigung der Erweiterung bzw. der Neuabgrenzung des Einzugsgebietes.
Das Amt überprüft die Unterlagen und veranlasst die Erweiterung bzw. Neuabgrenzung des Konsortiums durch Kundmachung des Direktors des Amtes für ländliches Bauwesen, welche für 15 Tage an der Anschlagtafel der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht wird. Die amtliche Erweiterung bzw. Neuabgrenzung erfolgt durch Dekret des Landesrates für Landwirtschaft.
Rechtsquellen
- Landesgesetz vom 28. September 2009, Nr. 5 in geltender Fassung
- Art. 863 des ZGB (nur in italienischer Sprache)
- Auszug der Bestimmungen
Beiträge für Bodenverbesserungskonsortien
Beiträge für Bonifizierungskonsortien
Verwaltungsansuchen für Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien
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Letzte Aktualisierung: 07/11/2025