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Nationaler Aktionsplan für eine nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP)

In der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) zu erlassen. Darin sollen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden und die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert werden, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Anwendern, Vertreibern und Beratern oder zur Kontrolle der Spritzgeräte und Sprüher.

In der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Aktionspläne zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) zu erlassen. Darin sollen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt werden. Darüber hinaus wird die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden oder Verfahren gefördert, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern. Dies beinhaltet auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Anwendern, Vertreibern und Beratern oder zur Kontrolle der Spritzgeräte. Die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind ab 1.1.2014 anzuwenden.
In Italien wurde die EG-Richtlinie 128/2009 mit dem Legislativdekret vom 14. August 2012, Nr. 150, in nationales Recht umgesetzt.

Der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) wurde mit Ministerialdekret vom 22. Jänner 2014 erlassen und sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, mit welchen die konkrete Umsetzung der Ziele der Richtlinie 2009/128/EG erfolgt.

EU-Rechtsvorschriften

Staatliche Rechtsvorschriften

Landesbestimmungen

Der Nationale Aktionsplan (NAP) sieht aus Gründen des Konsumentenschutzes, des Anwenderschutzes, des Schutzes der Umwelt,der Verminderung von Pflanzenschutzmittelrückständen in der Umwelt und zur Minderung der Belastung der Anrainer und Anwohner drei Stufen des Pflanzenschutzes mit geringem PSM-Einsatz vor:

Den obligatorisch integrierten Pflanzenschutz

Der obligatorische integrierte Pflanzenschutz gilt als ein Mindeststandart, der von allen beruflichen Anwendern von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden muss. Verpflichten dabei sind die Einhaltung der allgemeinen guten Agrarpraxis und die Berücksichtigung von technischen agronomischen Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Die beruflichen Anwender müssen kennen, direkt verfügen oder zumindest Zugang haben zu:

  1. Entwicklung von Schadorganismen und Systeme zur Vorbeugung und Überwachung von Schadorganismen wie Wetterdaten und Rundschreiben zum integrierten Pflanzenschutz bei den Hauptkulturen
  2. Einsatz von biologischen Kontrollmechanismen
  3. Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit den geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt

Das italienische Landwirtschaftsministerium hat ein Handbuch zum Thema obligatorische integrierter Pflanzenschutz herausgebracht.

Rundschreiben und Veröffentlichungen zur Integrierten Produktion

Die Rundschreiben zu den Hauptkulturen Südtirols werden periodisch herausgegeben und vom Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau zur Verfügung gestellt.

Hier gelangen Sie zu den Rundschreiben auf die Seite des Südtiroler Beratungsringes.

Den freiwilligen integrierten Pflanzenschutz

Die freiwillige integrierte Produktion beinhalten zusätzlich zu den vorgeschriebenen Punkten der obligatorischen Produktion eine Reihe von technischen Vorgaben, welche über spezifische technische Richtlinien für jede einzelne Kultur festgelegt werden und die in Bezug auf den Pflanzenschutz verpflichtend einzuhaltende Vorgaben beinhalten.

Wichtigste Vorgaben:

  • Einhaltung der vorgeschriebenen agronomischen Maßnahmen
  • Eingeschränkter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (nur Wirkstoffe aus einer jährlich veröffentlichten Wirkstoffliste)
  • Einschränkung der Anzahl der Einsätze von bestimmten Wirkstoffen oder Wirkstoffgruppen aus der Wirkstoffmittelliste
  • Berücksichtigung von Eingreifschwellen bei bestimmten Schadorganismen

Die Agrios Richtlinien

In Südtirol ist die Arbeitsgruppe für den integrierten Obstanbau in Südtirol (AGRIOS) mit der Organisation der integrierten Produktion beauftragt, daher ist die freiwillige integrierte Produktion gleichbedeutend mit der Teilnahme am AGRIOS Programm. Die AGRIOS Richtlinien zur integrierten Produktion in Südtirol werden jährlich überarbeitet und den gesetzlichen Anforderungen angepasst.

Den biologischen Anbau

Die europäischen Bestimmungen definieren die biologische Landwirtschaft als ein „globales System", das auf dem Zusammenwirken fortschrittlicher Umweltschutzverfahren, einer hohen Biodiversität, dem Schutz natürlicher Ressourcen und der Anwendung strenger Kriterien für das Wohlbefinden beruht und so in der Lage ist, Produkte zu erzeugen, die die Nachfrage der Verbraucher nach hoher Qualität und langfristiger Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen zufrieden stellen.

Das Hauptziel der biologischen Landwirtschaft ist nach Auffassung der Europäischen Union die Festlegung eines umweltschonenden Anbauverfahrens für die Landwirtschaft,

  • das- die natürlichen Systeme und Zyklen respektiert und die Gesundheit der Böden, Gewässer, Pflanzen und Tiere sowie deren Gleichgewicht erhält und verbessert;
  • einen verantwortungsbewussten Einsatz der Energie und der natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, Biomasse und Luft garantiert;
  • strengen Anforderungen im Hinblick auf die artgerechte Haltung der Tiere gerecht wird.

Es werden keine chemischen Dünger verwendet, sondern die natürliche Bodenfruchtbarkeit wird durch geeignete Anbauverfahren erhalten und erhöht, wie zum Beispiel Fruchtwechsel, Gründüngung und organische Düngung. Der Einsatz chemisch-synthetisch hergestellter Produkte wie Herbizide, Pflanzenschutzmittel, Insektizide, usw. ist nicht zulässig.

Hier finden Sie zusätzlich Informationen zur biologischen Landwirtschaft.

Hier finden Sie den Zugang zu den Seiten des Landeswetterdienstes der Autonomen Provinz Bozen.

Der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) sieht zur Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit und die Umwelt u. a. die periodische Funktionskontrolle der Pflanzenschutzgeräte vor.

  • Bis auf einigen Ausnahmen müssen laut Artikel 4 des Ministerialdekretes vom 03. März 2015 alle Pflanzenschutzgeräte für die beruflichen Anwendung bis spätestens 26. November 2016 einer Funktionskontrolle unterzogen werden. Das Prüfungsintervall beträgt 5 Jahre ab Neuanschaffung des Gerätes. Ab 31. Dezember 2020 erfolgt die Überprüfung alle 3 Jahre.
  • Die Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes muss bei einer anerkannten Prüfstelle erfolgen. Dabei wird dem Besitzer/Anwender, nach positivem Abschluss der Funktionskontrolle des Pflanzenschutzgerätes, eine Kontrollbescheinigung ausgehändigt und eine Prüfplakette laut Beschluss der Landesregierung vom 24. März 2015, Nr. 351 am überprüften Gerät angebracht.
  • Wie im oben genannten Beschluss der Landesregierung vorgesehen müssen sich die Prüfstellen für die periodische Kontrolle der Konformität ihrer Kontrollgeräte gemäß Anhang III des NAP, an FEM (Fondazione Edmund Mach ), ENAMA (Ente Nazionale per la Meccanizzazione Agricola) oder an anderen anerkannten qualifizierten Organisationen wenden.

Mehr zum Thema

Sowohl der Staat Italien als auch die Autonome Provinz Bozen haben mittlerweile Vorschriften zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln erlassen. Damit sollen Schäden an Personen, Tieren oder Sachen bzw. negative Auswirkungen auf das öffentliche und private Eigentum vorgebeugt werden.

In den am 1. Juli 2014 genehmigten „Vorschriften im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ wurden von der Südtiroler Landesregierung unter anderem Anwendungsbeschränkungen und Sicherheitsabstände bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln definiert.

Die „Vorschriften im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln“ - umgangssprachlich auch „Leitlinien“ genannt - beinhalten sowohl Auflagen, welche bereits im Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP, italienisch PAN) definiert wurden, als auch Regeln und Beschränkungen, die darüber hinausgehen.

Der Nationale Aktionsplan beschränkt die Auswahl der einsetzbaren Pflanzenschutzmittel in der Nähe von „sensiblen Zonen“ und definiert Abstände (in Metern), die bei der Ausbringung eingehalten werden müssen.

Die Südtiroler Landesregierung hat zu den im Nationalen Aktionsplan vorgesehenen Regelungen noch einige weitere ergänzende Vorschriften erlassen. Diese betreffen neben der Definition einiger zusätzlicher „sensibler Zonen“ auch Abstandsregelungen beim Ausbringen aller Pflanzenschutzmittel hin zu allen „sensiblen Zonen“ (auch zu jenen, welche im Nationalen Aktionsplan genannt werden) sowie zum Teil zeitliche Einschränkungen für die Ausbringung.

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Letzte Aktualisierung: 05/06/2025