Verbot, während der Obstblüte bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen
(Sorten Cripps Pink, Rosy Glow und Sekzie)
Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8, in geltender Fassung.
Der Verantwortliche des Pflanzenschutzdienstes des Landes Südtirol hat mit Dekret Nr. 4185/2024 verfügt, dass alle Pflanzenschutzmittel, die einen der nachstehend angeführten Wirkstoffe enthalten, während der Obstblüte nicht ausgebracht werden dürfen.
Liste der wichtigsten Wirkstoffe, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15.04.2016, Nr. 8, während der Obstblüte nicht eingesetzt werden dürfen.
| Wirkstoff | Wirkstoff |
| Abamectin | Lambda-Cyhalothrin |
| Chlorantraniliprol | Milbemectin |
| Deltamethrin | Pyridaben |
| Emamectin | Spinetoram |
| Ethofenprox | Spinosad |
| Flonicamid | Spirotetramat |
| Flupyradifuron | Sulfoxaflor* (vorbehaltlich der Erteilung der Notfallzulassung) |
Das Verbot tritt für die Sorten Cripps Pink, Rosy Glow und Sekzie am
Samstag, 23. März 2024 (00.00 Uhr)
in Kraft.
Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer eingehalten werden müssen.
Es ist verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.
Im oben genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen.
Zudem wird bekannt gegeben, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker sind vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1.400 m gehalten worden.
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