Verbot, während der Obstblüte bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen (bis 500m Meereshöhe)
Verbot, während der Obstblüte bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8, in geltender Fassung
Die Autonome Provinz Bozen, Amt für Obst- und Weinbau, hat mit Dekret Nr. 5438/2023 alle Pflanzenschutzmittel, die einen der nachstehend angeführten Wirkstoffe enthalten, als bienengefährlich eingestuft:
| Wirkstoff | Wirkstoff |
| Abamectin | Lambda-Cyhalothrin |
| Chlorantraniliprol | Milbemectin |
| Deltamethrin | Pyridaben |
| Emamectin | Spinetoram |
| Ethofenprox | Spinosad |
| Flonicamid | Spirotetramat |
| Flupyradifuron | Sulfoxaflor |
Das Verbot tritt für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe, am
Freitag, den 31. März 2023 (00.00 Uhr)
in Kraft.
Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer eingehalten werden müssen.
Es ist verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.
Im oben genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen.
Zudem wird bekannt gegeben, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker sind vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1.400 m gehalten worden.
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