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Verbot, während der Obstblüte bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe

24.03.2025, 23:00

Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8, in geltender Fassung.

Die Autonome Provinz Bozen, Amt für Obst- und Weinbau, hat mit Dekret Nr. 5247/2025 alle Pflanzenschutzmittel, die einen der nachstehend angeführten Wirkstoffe enthalten, als bienengefährlich eingestuft:

WirkstoffWirkstoff
AbamectinLambda-Cyhalothrin
Chlorantraniliprol Milbemectin
DeltamethrinPyridaben
EmamectinSpinetoram
EthofenproxSpinosad
FlonicamidSpirotetramat
Flupyradifuron

Sulfoxaflor*

(vorbehaltlich der Erteilung der Notfallzulassung)

Das Verbot bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen, tritt für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe, am 

Donnerstag, den 03. April 2025 (00.00 Uhr), 

in Kraft.

Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbot für die Sorten Sorten Cripps Pink, Rosy Glow und Sekzie bereits am Sonntag den 30. März 2025 (00.00 Uhr) in Kraft tritt.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer eingehalten werden müssen.

Es ist verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.

Im oben genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen.

Zudem wird bekannt gegeben, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker sind vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1.400 m gehalten worden.

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