Verbot, während der Obstblüte bienengefährliche Pflanzenschutzmittel auszubringen für alle Sorten von Obstgehölzen in den Lagen zwischen 500 a 750 m Meereshöhe außer Vinschgau (ab der Töll)
Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8, in geltender Fassung.
Die Autonome Provinz Bozen, Amt für Obst- und Weinbau, hat mit Dekret Nr. 4185/2024 alle Pflanzenschutzmittel, die einen der nachstehend angeführten Wirkstoffe enthalten, als bienengefährlich eingestuft:
| Wirkstoff | Wirkstoff |
| Abamectin | Lambda-Cyhalothrin |
| Chlorantraniliprol | Milbemectin |
| Deltamethrin | Pyridaben |
| Emamectin | Spinetoram |
| Ethofenprox | Spinosad |
| Flonicamid | Spirotetramat |
| Flupyradifuron | Sulfoxaflor |
Das Verbot bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen, tritt für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen zwischen 500 bis 800 m Meereshöhe ausschließlich im Vinschgau (ab der Töll), am
Freitag, den 05. April 2024 (00.00 Uhr)
in Kraft.
Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer eingehalten werden müssen.
Es ist verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.
Im oben genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen.
Zudem wird bekannt gegeben, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker sind vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1.400 m gehalten worden.
Andere Pressemitteilungen dieser Kategorie
- Aufhebung des Verbotes, während der Obstblüte bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen in den Anbaulagen oberhalb 750 m Meereshöhe (ausgenommen das Vinschgau ab der Töll) und im Vinschgau (ab der Töll) in den Anbaulagen oberhalb 800m Meereshöhe (29.04.2025, 22:00)
- Teilweise Aufhebung des Verbotes, während der Obstblüte bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen in den Anbaulagen zwischen 500 und 750 m Meereshöhe (ausgenommen das Vinschgau ab der Töll) und im Vinschgau (ab der Töll) in den Anbaulagen zwischen 500 und 800 m Meereshöhe (24.04.2025, 10:00)
- Teilweise Aufhebung des Verbotes, während der Obstblüte bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen (Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe) (16.04.2025, 22:00)