Verbot, während der Obstblüte bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe
Landesgesetz vom 18. November 2025, n. 14, in geltender Fassung
Der Verantwortliche des Landespflanzenschutzdienstes hat mit Dekret Nr. 4549/2026 verfügt, dass alle Pflanzenschutzmittel, die einen der nachstehend angeführten Wirkstoffe enthalten, während der Obstblüte nicht ausgebracht werden dürfen.
Liste der wichtigsten Wirkstoffe, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18.11.2025, Nr. 14, während der Obstblüte nicht eingesetzt werden dürfen.
| Wirkstoff | Wirkstoff |
| Abamectin | Lambda-Cyhalothrin |
| Chlorantraniliprol | Milbemectin |
| Deltamethrin | Pyridaben |
| Dimpropyridaz | Spinetoram |
| Emamectin | Spinosad |
| Ethofenprox | Spirotetramat |
| Flonicamid | Sulfoxaflor |
| Flupyradifuron |
Das Verbot tritt für alle Sorten von Obstgehölzen in den Anbaulagen bis 500 m Meereshöhe, am
Sonntag, den 29. März 2026 (00.00 Uhr)
in Kraft.
Das Verbot bleibt bis auf Widerruf aufrecht.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verbot für die Sorten Sorten Cripps Pink, Rosy Glow, Rosy Tess, Rosy Sim und Sekzie bereits am Mittwoch den 25. März 2026 (00.00 Uhr) in Kraft tritt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorschriften und Hinweise auf den Etiketten der Pflanzenschutzmittel immer eingehalten werden müssen.
Es ist verboten, blühende Pflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln.
Im oben genannten Zeitraum müssen etwaige Behandlungen mit nicht bienengefährlichen Insektiziden außerhalb des Bienenfluges erfolgen.
Zudem wird bekannt gegeben, dass als vorbeugende Maßnahme gegen die Verbreitung des Feuerbrandes durch die Bienen, das Verbringen von Bienenvölkern von einer Kernobstanlage in eine andere Kernobstanlage jeweils vom 1. April bis zum 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist, es sei denn, die Bienenvölker sind vorher mindestens 48 Stunden in einem geschlossenen Dunkelraum oder wenigstens 72 Stunden auf einer Meereshöhe von mindestens 1.400 m gehalten worden.
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